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Das VG Hamburg hat mit Urteil vom 27.03.2026 (Az.: 3 K 39/26) zur Vorstandsvergütung in Anbauvereinigungen einen Meilenstein für den Freizeitcannabismarkt gesetzt.
Die Entscheidung ist bedeutsam, weil das Gericht der in vielen Bundesländern praktizierten restriktiven Behördenauslegung zum Thema Vorstandsvergütung eine klare Absage erteilt. Das Gericht hat die Auflage, wonach
„Vorstandsmitgliedern und sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung keine satzungs- und vertragsmäßige Vergütung (§ 40 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB) gewährt werden darf, die das Maß einer geringfügigen Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV übersteigt“,
als rechtswidrig eingestuft.
Die zentrale Argumentation des Gerichts
Aus § 17 Abs. 1 KCanG ergibt sich, dass in Anbauvereinigungen Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden darf. Anbauvereinigungen dürfen geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten nur dann übertragen, wenn diese Mitglieder der Anbauvereinigung sind.
Sonstige entgeltlich Beschäftigte, unabhängig davon, ob sie Mitglieder oder Nichtmitglieder sind, oder andere Nichtmitglieder dürfen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind.
Daraus folgt nach zutreffender Auffassung des Gerichts jedoch nicht, dass Vorstandsmitglieder von Anbauvereinigungen nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung vergütet werden dürften.
Saubere Trennung zwischen Anbau und organisatorischen Tätigkeiten
Das Gericht trennt sauber zwischen Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind, und solchen, die organisatorischer Natur sind, wie eben die Tätigkeit als Vorstand.
Für organisatorische Funktionen ist keine gesetzliche Vergütungsgrenze vorgesehen. Jedenfalls solange die Vorstandsmitglieder und sonstigen vertretungsberechtigten Personen einer Anbauvereinigung als Mitglieder ihrer Pflicht zur aktiven Mitwirkung am gemeinschaftlichen Eigenanbau nach § 17 Abs. 2 KCanG nachkommen und insoweit allenfalls als geringfügig Beschäftigte vergütet werden, sprechen Sinn und Zweck des Gesetzes nicht dagegen, dass sie daneben noch weitere, nicht unmittelbar mit dem Eigenanbau von Cannabis verbundene Tätigkeiten übernehmen und hierfür eine die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV übersteigende Vergütung erhalten.
Keine behördliche Umgestaltung des Gesetzes
Einer gegenteiligen Auslegung des Gesetzes widerspricht das Gericht ausdrücklich. Es stellt unmissverständlich klar, dass die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschritten werden, wenn deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abgeändert oder neue Regelungen ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen geschaffen werden.
Hat der demokratisch legitimierte Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändert oder durch eine judikative Lösung ersetzt werden.
Das Kommerzialisierungsverbot
Besonders überzeugend ist, dass das VG Hamburg die von Behörden häufig bemühte gesetzgeberische Zielsetzung der Nicht Kommerzialisierung des Anbaus nicht überdehnt. Das Gericht arbeitet heraus, dass sich dieses Anliegen auf die Verhinderung einer Auslagerung des eigentlichen Anbaus an externe kommerzielle Strukturen bezieht, nicht auf ein faktisches Verbot angemessener Vergütung für vereinsorganisatorische Verantwortung.
Dabei wird auch noch einmal auf die Gesetzesbegründung Bezug genommen und hier konkret darauf, dass jene Tätigkeiten, die keinen direkten Bezug zum Anbau- und Ernteprozess haben, weder im Hinblick auf die Höhe der Vergütung bzw. den Umfang der Beschäftigung noch im Hinblick auf den Personenkreis, der diese Tätigkeiten ausführen darf, Beschränkungen unterliegen.
Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Gesetzgeber die Diskussion zu einem Vergütungsverbot auf dem Tisch und hat sich dagegen entschieden. Diese Wertung später trotzdem wieder durch die Hintertür einführen zu wollen, ist rechtswidrig.
Auch das Totschlagargument der Nicht Wirtschaftlichkeit greift nicht
Auch entscheidend ist die Klarstellung zur Nicht Wirtschaftlichkeit, die von Erlaubnisbehörden in falscher juristischer Anwendung gerne als Totschlagargument verwendet wird. Nach der Auffassung des Gerichts folgt aus der in § 1 Nr. 13 lit. a KCanG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, dass Anbauvereinigungen als eingetragene nichtwirtschaftliche Vereine, also Idealvereine, ausschließlich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtete Zwecke verfolgen dürfen, und der damit erfolgten Bezugnahme auf die Regelungen nach §§ 21 ff. BGB nicht zwingend eine Höchstgrenze für die Vorstandsvergütung.
§ 21 BGB setzt allein voraus, dass der Vereinszweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt jedoch nur vor, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, also über den vereinsinternen Bereich hinaus, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen.
Unternehmerische Tätigkeiten, die ein nichtwirtschaftlicher Verein zur Erreichung seiner ideellen Ziele entfaltet, diese aber dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins zu und unterordnet, begründen demgegenüber noch nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Vereins. Soweit und solange der Idealverein unternehmerische Tätigkeiten allein in diesem Rahmen entfaltet oder die Ausgaben für eine hohe Vorstandsvergütung etwa durch die Erhebung hoher Mitgliedsbeiträge finanziert, bleibt er ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
Diese Bewertung ist weit über die Vergütungsfrage hinaus von erheblicher Bedeutung. Sie ist auch für viele andere Bereiche, etwa für die Frage der Zulässigkeit von Drittleistungsstrukturen, eine entscheidende rechtliche Klarstellung.
Hamburg liest das Gesetz, Karlsruhe eher nicht
Anders als das Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az. 7 K 1861/25, hat das Verwaltungsgericht Hamburg bei seiner Entscheidung auch tatsächlich in das Gesetz geschaut und dabei einen bei den meisten Landesbehörden durchgesetzten weiteren Fehlschluss erkannt, der sich durch einfache Gesetzeslektüre hätte vermeiden lassen. Karlsruhe schreibt: „Nach dem in § 25 KCanG verankerten Prinzip der Selbstkostendeckung dürfen Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz ausschließlich nicht gewinnorientierte Ansätze verfolgen.“
Hamburg stellt indes klar, dass das Selbstkostendeckungsprinzip in § 25 KCanG aufgrund einer Änderung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs lediglich die Weitergabe von Vermehrungsmaterial betrifft. Weiterhin wurde das Prinzip der Selbstkostendeckung im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 09.10.2023, BT Drs. 20/8704, S. 121 (noch zur alten Entwurfsfassung), ausdrücklich damit begründet, dass „Anbauvereinigungen grundsätzlich sämtliche Sach- und Personalkosten für ihre Tätigkeiten anhand von erhobenen Mitgliedsbeiträgen bzw. laufenden Beiträgen zu decken haben“.
Die Möglichkeit, hohe Ausgaben durch die Erhebung entsprechend hoher Mitgliedsbeiträge zu finanzieren, steht Anbauvereinigungen danach grundsätzlich offen. Gerade an diesem Punkt zeigt sich erneut, wie wenig tragfähig viele behördliche Argumentationsmuster waren. Aus dem Umstand, dass Anbauvereinigungen nicht gewinnorientiert arbeiten dürfen, folgt eben nicht, dass jede angemessene Vergütung schon verdächtig oder unzulässig wäre. Wer aus dem Verbot des gewerblichen Anbaus ein faktisches Vergütungsverbot für Vorstände macht, ersetzt den Gesetzeswortlaut durch eine eigene politische Agenda.
Rechtspolitische Einordnung
Rechtspolitisch ist das Urteil deshalb weit mehr als eine Einzelfallentscheidung. Es zeigt erneut, dass die Kritik an der Behördenpraxis im Umgang mit Anbauvereinigungen nicht unberechtigt ist. Statt das Gesetz praktikabel und rechtskonform umzusetzen, haben zahlreiche Behörden durch überzogene Auflagen und eine restriktive Lesart, die weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der Vorschriften gedeckt sind, ein regulatorisches Klima geschaffen, das legale Anbauvereinigungen eher behindert als ermöglicht. Dem gesetzgeberischen Ziel der Schwarzmarktbekämpfung wird damit nicht entsprochen.
Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis bedeutet das Urteil Rückenwind: Vorstände, die in den meisten Bundesländern bislang aufgrund einer rechtswidrigen Gesetzesauslegung der Landesbehörden nicht ordentlich vergütet werden konnten, können sich nun auf eine starke gerichtliche Argumentationslinie stützen.
Damit lohnt sich die Gründung eines Cannabis Clubs künftig deutlich stärker und zwar unabhängig von der Implementierung etwaiger Drittleistungsstrukturen. Für den Freizeitcannabismarkt ist das ein Meilenstein.
Olivia Ewenike, LL. M. (Compliance), Cannabisrecht I Compliance I Strafrecht, Rechtsanwältin für Anbauvereinigungen