Cannabisstecklinge in hydroponischem Nährmedium: Zur Entscheidung des VG Köln vom 22.06.2026 (Az.: 1 L 1051/26)

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Olivia Ewenike

Rechtsanwältin für Anbauvereinigungen
LL.M. (Compliance) | Cannabisrecht | Strafrecht | Compliance

Kanzlei Ewenike

Werdegang.
Seit 2019 Rechtsanwältin mit Fokus auf Strafrecht – insbesondere Cannabis und Betäubungsmittel – sowie Cannabisrecht, mit umfangreicher Prozesserfahrung und seit Beginn der Cannabisreform im Sektor tätig.

Anbauvereinigungen. Beratung von inzwischen mehr als hundert Clubs bei Eintragung und Lizenzierung sowie Betreuung mehrerer Telemedizin-Plattformen.

Wertschöpfungskette. Beratung von Medizinal- bis Freizeitcannabis über die gesamte Kette hinweg.

International.
Aktivistin und Sprecherin auf internationalen Bühnen (London, Bangkok, Tokyo u. a.) rund um Cannabis und Anbauvereinigungen.

Inhaltsverzeichnis

Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 22.06.2026 – 1 L 1051/26) hat sich jüngst erneut mit der umstrittenen Einordnung von Cannabis-Stecklingen befasst. Bemerkenswert ist die Entscheidung nicht nur, weil sie sich nicht auf Stecklinge in Erde oder festem Substrat beschränkt, sondern erstmals auch solche in hydroponischem Nährmedium, d.h. in einer künstlichen Nährlösung, erfasst.

Entscheidung des Gerichts

Gemäß dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wurde einem kommerziellen Stecklingshändler nicht nur der Handel mit Jungpflanzen untersagt, die in Substrate mit festem Aggregatzustand eingepflanzt sind, sondern auch der Handel mit solchen Jungpflanzen, die in ein hydroponisches System eingebracht sind.

Nach der Entscheidung des Gerichts soll Cannabis im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG bereits vorliegen, wenn eine Jungpflanze eingepflanzt oder so in ein System eingebracht ist, dass sie für einige Zeit überlebensfähig ist. Ob die Jungpflanze bis zu ihrer Ab- bzw. Weitergabe in ein festes Substrat oder in eine flüssige Nährstofflösung eingebracht ist, soll für die rechtliche Einordnung als Cannabis keinen Unterschied machen.

Maßgebend sei nicht die Beschaffenheit bzw. der Aggregatzustand der Materie, in welche die Jungpflanze eingebracht sei, sondern deren Wirkung für deren Überlebens- und damit Transportfähigkeit. Nach der Gesetzesauslegung des Gerichts habe der Gesetzgeber den gewerblichen Pflanzenhandel von Jungpflanzen nicht legalisieren wollen, weshalb eine derart restriktive Auslegung des Stecklingsbegriffs zulässig sei.

In den Entscheidungsgründen legt das Verwaltungsgericht Köln im Wesentlichen dar, weshalb eine eingepflanzte Jungpflanze als Cannabispflanze einzuordnen sei. Die Begründung dafür, weshalb diese Wertung gleichermaßen auch auf Pflanzen übertragen werden soll, die lediglich in ein hydroponisches System eingebracht, jedoch gerade nicht eingepflanzt sind, bleibt demgegenüber auffallend knapp. So heißt es lediglich:

„Hydroponische Jungpflanzen unterscheiden sich insoweit nicht von herkömmlich eingepflanzten Jungpflanzen. Hydroponische Systeme streben an, zugleich die Wasser-, Nährstoff- und Sauerstoff-Versorgung der Pflanzenwurzeln zu optimieren. Sie eignen sich insbesondere zur Stecklingsbewurzelung. […] Mit dem Einbringen in das hydroponische System wird das Überleben der Cannabis-Jungpflanze gesichert und der von dem Gesetzgeber des KCanG ausweislich der Gesetzesbegründung nicht gewollte Transport der eingepflanzten Jungpflanze ermöglicht. Die in die Nährstofflösung eingesetzte Jungpflanze wird durch die Behandlung so robust, dass sie auch nach Entnahme aus dem hydroponischen System einige Tage – die Antragstellerin geht von mindestens 3 Tagen aus – überlebensfähig ist. Die in das hydroponische System eingebrachte Cannabis-Jungpflanze wird auch mit dem „Austopfen“ und Versenden in einem besonderen Gefäß ohne Substrat nicht wieder in einen Steckling zurück verwandelt. Vielmehr bleibt sie Cannabis i.S.d. § 1 Nr. 8 KCanG.“

Kritische Würdigung

Im KCanG findet sich an keiner Stelle eine Vorschrift, wonach der kommerzielle Handel mit Cannabis-Stecklingen verboten sein soll. Allerdings handelt es sich beim KCanG unstreitig um ein Verbotsgesetz. Was nach § 2 KCanG nicht verboten ist, ist erlaubt.

Weil sich Gerichte am fehlenden Verbotstatbestand des kommerziellen Stecklingshandels stören, wird nunmehr mit Entscheidungen wie der vorliegenden nachträglich im Wege der Auslegung die Trennlinie zwischen Steckling und Cannabispflanze so lange verschoben, bis für den kommerziellen Stecklingshandel faktisch kein Anwendungsbereich mehr verbleibt. So wird nicht etwa das Gesetz gelesen, wie es geschrieben steht, sondern zurechtgebogen, bis es das politisch gewünschte Ergebnis trägt.

Wenn das Verwaltungsgericht Köln allein aus der Überlebensfähigkeit den Übergang vom Steckling zur Cannabispflanze herleiten will, erweitert es die gesetzlichen Merkmale des § 1 Nr. 6 KCanG durch ein eigenes, im Gesetz nicht vorgesehenes Kriterium. Während sich das hinzuerfundene Kriterium des Einpflanzens wenigstens so noch in der Gesetzesbegründung als Unterscheidungsmerkmal zwischen Steckling und Setzling begrifflich wiederfindet, wird die Überlebens- und Transportfähigkeit als Unterscheidungsmerkmal nicht erwähnt.

Sofern das Gericht dieses Unterscheidungsmerkmal aus dem vom Gesetzgeber normierten Versandverbot nach § 20 Abs. 5 KCanG herauslesen will, überzeugt dies nicht. Bereits systematisch betrifft die Vorschrift ausschließlich die Weitergabe von Vermehrungsmaterial innerhalb von Anbauvereinigungen; sie ist Teil eines speziellen Regelungszusammenhangs zur vereinsinternen Abgabe und lässt sich nicht in ein für jedermann geltendes Versandverbot umdeuten.

Die Gesetzesbegründung nennt für das Versandverbot ersichtlich zwei unterschiedliche Erwägungen (siehe BT-Drs.: 20/8704, S. 117). Zum einen soll die persönliche Mitwirkung der Mitglieder in der Anbauvereinigung sichergestellt werden, weshalb ein Versand dort „in der Regel nicht erforderlich“ ist; zum anderen wird ausgeführt, Stecklinge eigneten sich nicht für einen Transport.

Schon aus dieser Erläuterung, die im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit erfolgt, ergibt sich, dass das Versandverbot in § 20 Abs. 5 KCanG vereinsinterne Vorgänge betrifft und keine allgemeine Aussage über die rechtliche Unzulässigkeit des Versands von Stecklingen außerhalb dieses Sonderregimes trifft. Ein über den Normtext hinausgehendes allgemeines Versandverbot kann daher weder auf § 20 Abs. 5 KCanG noch auf einzelne Begründungselemente gestützt werden. Eine solche Auslegung stünde zudem im Widerspruch zum gesetzgeberischen Ziel, privat anbauenden Personen den Zugang zu Vermehrungsmaterial gerade zu ermöglichen.

Soweit der Gesetzgeber behauptet, Stecklinge eigneten sich nicht für den Transport, ist dies nicht nur sachlich unzutreffend, sondern offenbart in peinlicher Deutlichkeit die tatsächliche Unkenntnis, aus der heraus ein Gesetz geschrieben wurde! Dass das Verwaltungsgericht Köln eben diese fehlerhafte Annahme nun zur tragenden Grundlage erhebt, um daraus auf einen gesetzgeberischen Willen zu schließen, wonach Stecklinge weder transport- noch überlebensfähig sein dürften, überzeugt weder in der Sache noch in der Logik.

Denn denklogisch wird ein Irrtum nicht dadurch zum Maßstab, dass ein Gericht ihn mit besonderem Ernst wiederholt. Grotesk wird es dort, wo das Gericht den Fehler nicht einmal stehen lässt, sondern ihn weiterdenkt und daraus die nächste Unhaltbarkeit konstruiert – wie im vorliegenden Fall.

Das Verwaltungsgericht Köln macht deutlich, dass es im Ergebnis auf ein faktisches Verbot des kommerziellen Handels mit Stecklingen hinauslaufen soll. Das Urteil liest sich, als habe das Gericht die Maxime verinnerlicht, der Zweck heilige die Mittel, weshalb auf eine dogmatisch korrekte Auslegung zugunsten des gewünschten Ergebnisses scheinbar verzichtet wurde.

Für ein Verbot des kommerziellen Stecklingshandels fehlt es an einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage. Wenn gleichwohl über eine restriktive, vom Wortlaut der Legaldefinitionen und der Gesetzesbegründung nicht getragene Auslegung des Begriffs des Stecklings der zulässige Umgang mit Vermehrungsmaterial nachträglich faktisch verboten wird, wird die Systematik des Gesetzes in sein Gegenteil verkehrt.

Eine derart weitgehende Einschränkung des Stecklingsbegriffs und damit ein Verbot des kommerziellen Stecklingshandels kann nicht im Wege der gerichtlichen Auslegung durch die Hintertür begründet werden, sondern bedürfte einer klaren Entscheidung des Gesetzgebers selbst. Die Systematik des Gesetzes und der Wortlaut der Legaldefinition in § 1 Nr. 6 KCanG sprechen jedoch gegen eine solche Interpretation des gesetzgeberischen Willens.

Dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vor diesem Hintergrund breite Kritik ausgelöst hat, ist demnach nicht nur nachvollziehbar, sondern folgerichtig. Diese Entscheidung steht leider nicht allein. Sie reiht sich ein in eine Serie gerichtlicher Entscheidungen im Cannabis-Sektor, die den gesetzgeberischen Willen zwar dem Anschein nach achten, in der Sache jedoch konterkarieren – man denke nur an den Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Grenzwerts der „nicht geringen Menge“ (BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24).

Es ist ein bedenkliches Signal, wenn gerade in Zeiten gesellschaftlicher Polarisierung und eines politischen Rechtsrucks rechtsstaatliche Grundprinzipien und die Gewaltenteilung derart nonchalant missachtet werden. Nirgendwo tritt die Versuchung richterlicher Politikgestaltung deutlicher zutage als hier.

Eine Justiz, die sich weigert, das gesetzlich Beschlossene umzusetzen, und stattdessen eigene politische Vorbehalte an die Stelle des Willens des demokratisch legitimierten Gesetzgebers setzt, untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat. Es bleibt zu hoffen, dass ein rechtzeitiges Erwachen einsetzt und die Rechtsprechung ihren Auftrag wieder als neutrale, an Recht und Gesetz gebundene Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) begreift, losgelöst von der eigenen politischen Agenda.

Olivia Ewenike, LL.M. (Compliance)
Cannabisrecht | Compliance | Strafrecht

Olivia Ewenike berät eine Vielzahl von Händlern zu den regulatorischen Anforderungen und Compliance-Risiken im Zusammenhang mit dem kommerziellen Handel mit Vermehrungsmaterial in Deutschland.

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