Mit Urteil vom 23. April 2026 (Az. 37 O 55/25) hat das Landgericht Düsseldorf eine für den Telemedizin- und Apothekenmarkt bedeutsame Entscheidung getroffen. Apotheken können bei unzulässigen Fragebogen-Rezepten von Telemedizin-Plattformen mithaften, wenn sie in deren Vertriebssystem eingebunden sind und entsprechende Verschreibungen beliefern. Betroffen war im entschiedenen Fall die Plattform „Dr. Ansay“ im Zusammenhang mit der Verschreibung von Medizinalcannabis.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gleichwohl setzt es ein deutliches Signal nicht nur an Apotheken, sondern auch an Telemedizin-Plattformen und deren technische Ausgestaltung.
Worum ging es?
Gegenstand des Verfahrens war ein Unterlassungsanspruch der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gegen einen Apotheker. Dieser hatte Verschreibungen, welche über die technische Infrastruktur von „Dr. Ansay“ erlangt wurden, beliefert, die offenbar allein auf Grundlage eines vom Verbraucher ausgefüllten Online-Fragebogens ausgestellt worden waren, also ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt.
Die rechtliche Begründung des Gerichts
Das Landgericht Düsseldorf stützt seine Entscheidung insbesondere auf § 17 Abs. 8 ApoBetrO. Danach hat das pharmazeutische Personal einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten und die Abgabe zu verweigern, wenn ein begründeter Verdacht auf Missbrauch besteht.
Nach Ansicht des Gerichts war für die Apotheke erkennbar, dass das über die Plattform praktizierte Modell missbrauchsanfällig ist. Denn der Apotheke war bewusst, dass die Verschreibungen regelmäßig lediglich auf Grundlage eines Online-Fragebogens und ohne persönlichen Kontakt zwischen Patient und Arzt ausgestellt wurden. Gerade im Bereich Medizinalcannabis, der mit erheblichen Risiken und Missbrauchspotenzial verbunden ist, durfte die Apotheke solche Verschreibungen daher nicht ohne Weiteres beliefern.
Besonders deutlich formuliert das Gericht so die AKNR:
„Der Beklagte wusste daher, dass es bei diesem System regelmäßig zu Missbrauchsfällen kommt, in denen es an einer medizinischen Indikation fehlt bzw. bei der die Verschreibung nicht die gesetzlichen Vorgaben und anerkannten fachlichen Standards eingehalten werden“.
Die Konsequenz aus dieser Wertung ist weitreichend: An einem derartigen Geschäftsmodell darf eine deutsche Apotheke nach Auffassung des LG Düsseldorf nicht mitwirken. Wer entsprechende Verschreibungen dennoch beliefert, riskiert eigene wettbewerbs- und berufsrechtliche Konsequenzen.
Einordnung in die bisherige Rechtsprechung
Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf steht nicht isoliert. Bereits in jüngerer Vergangenheit haben Gerichte die Frage aufgegriffen, ob ein bloßer Online-Fragebogen für die Verschreibung von medizinischem Cannabis ausreicht.
Im Hintergrund stand insbesondere § 9 HWG. Danach ist Werbung für Fernbehandlungen grundsätzlich unzulässig, sofern nicht nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt entbehrlich ist.
Gerade bei der Behandlung mit Medizinalcannabis vertreten Gerichte sowie Teile der Regierung im Hinblick auf die angestrebte MedCanG-Novelle zunehmend die Auffassung, dass ein solcher persönlicher Kontakt regelmäßig erforderlich ist. Begründet wird dies insbesondere mit dem Abhängigkeitspotenzial, möglichen Nebenwirkungen und sonstigen gesundheitlichen Risiken einer Cannabistherapie.
In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Entscheidungen zu nennen:
- LG Hamburg, Urteil vom 11. März 2025 – 406 HKO 68/24
- LG München, Urteil vom 2. Juni 2025 – 4 HK O 11377/24
Auch diese Entscheidungen sind nach derzeitigem Stand noch nicht rechtskräftig.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für die Praxis könnte die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf erhebliche Auswirkungen haben. Apotheken werden künftig noch genauer prüfen müssen, über welchen User-Flow Verschreibungen über Telemedizinplattformen zustande kommen. Es wird nicht mehr ausreichen, allein auf das formale Vorliegen eines Rezepts zu vertrauen, wenn zugleich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das zugrunde liegende Geschäftsmodell rechtswidrig oder missbrauchsanfällig ist.
Besonders relevant ist dies für Apotheken, die mit Telemedizin-Plattformen technisch eng verknüpft sind.
Auch Aufsichtsbehörden dürften das Thema verstärkt in den Blick nehmen. Nach Angaben eines Vertreters der AKNR sollen entsprechende Verstöße künftig verstärkt überwacht werden.
Handlungsbedarf für Telemedizin-Plattformen
Die Entscheidung richtet sich zwar unmittelbar gegen einen Apotheker. In der Sache betrifft sie jedoch das gesamte Geschäftsmodell telemedizinischer Plattformen im Bereich Medizinalcannabis.
Wenn Plattformen verhindern wollen, dass es zu Konflikten mit Apotheken, Kammern und Aufsichtsbehörden kommt, müssen sie ihr technisches Set-up sorgfältig überprüfen. Aus rechtlicher Sicht spricht derzeit vieles dafür, dass ein Modell, das allein auf einem Online-Fragebogen beruht, ein erhebliches Compliance-Risiko birgt.
Um Apotheken die rechtssichere Anbindung zu ermöglichen und zugleich das Patientenwohl zu sichern, ist es empfehlenswert, eine Video-Konsultation als verpflichtenden Bestandteil des User-Flows zum Erhalt eines Rezepts vorzusehen. Dies gilt umso mehr, sofern zwischen Apotheke und Plattform ein Vertragsverhältnis bezüglich der Bereitstellung der technischen Infrastruktur besteht, da insofern auch erheblich Haftungsrisiken von Seiten der Plattformbetreiber gegenüber der Apotheke bestehen könnten.

Olivia Ewenike, LL.M. (Compliance) I Cannabis, Compliance, Strafrecht
Als Rechtsanwältin mit Fokus auf Cannabis Regulatory und Compliance berate ich Unternehmen entlang der regulatorischen Anforderungen dieses dynamischen Marktes, insbesondere auch Telemedizin-Plattformen. Gerade in diesem Bereich ist eine fortlaufende Beobachtung der Rechtsprechung und gesetzgeberischen Entwicklungen essenziell, da sich rechtliche Anforderungen fortlaufend konkretisieren.
Dies kann Anpassungen des operativen Set-ups ebenso erforderlich machen wie eine Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Vertragsbeziehungen. Mit einem vorausschauenden Beratungsansatz, flankiert durch meine langjährige Erfahrung im Compliance- und Strafrecht, unterstütze ich Mandanten dabei, regulatorische Fallstricke und Compliance-Risiken frühzeitig zu erkennen und belastbare Strukturen für eine langfristige Marktteilnahme zu schaffen.